In der Regel sind Tagesmütter/Tagesväter auf selbstständiger Basis tätig und betreuen gleichzeitig bis zu fünf Tageskinder im Alter von 0-14 Jahren im eigenen Haushalt. Teilen sich die Kinder die Plätze, sind es bis zu zehn Kinder.
Ein Tagespflegeverhältnis liegt vor, wenn pro Tagespflegeperson und Kind (ggf. wöchentliche Stundenzahl umgerechnet auf einen vollen Monat mit dem Faktor 4,3) mindestens 21,5 Stunden Betreuung im Monat stattfinden (mindestens eine Stunde Betreuung je Betreuungstag).
Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Liegen keine Gründe für eine bedarfsbedingte Förderung vor und das Kind besucht keine Tageseinrichtung, werden bis zu 4 Stunden Betreuung am Tag an bis zu 5 Tagen in der Woche in Kindertagespflege gefördert.
In der Kindertagespflege besteht immer ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Eltern und der Tagesmutter/dem Tagesvater durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages.
Bei allen anderen Tagespflegeverhältnissen wird eine bedarfsbedingte Förderung geprüft. Der Bedarf einer Förderung liegt dann vor, wenn der/die Elternteil/e, der/die mit dem zu betreuenden Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt/leben, aus folgenden Gründen nicht die Betreuung ihres Kindes wahrnehmen:
Es müssen alle Unterlagen von Eltern und Tagespflegeperson vorliegen, so dass der Vorgang entscheidungsreif ist. Es sind die Unterschriften der personensorgeberechtigten Elternteile erforderlich, die mit dem zu betreuenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Vermittlung
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