Im Haushalt der Kindertagespflegeperson

Eine Tagespflegeperson betreut tagsüber bei sich zu Hause Kinder anderer Eltern. Sie hat Freude daran, Kinder zu fördern und sie in ihrer Entwicklung zu begleiten. Sie ist bereit, mit den Eltern des Tageskindes in allen Fragen der Erziehung zusammen zu arbeiten. Sie kann Tageskinder im Alter von 0 bis zum 14.Geburtstag betreuen. Ein Betreuungsverhältnis ist in der Regel über einen längeren Zeitraum angelegt.

Die Betreuungszeiten können sehr unterschiedlich sein, d.h. von stundenweiser Betreuung bis hin zur Ganztagsbetreuung. Verbindlichkeit und Verlässlichkeit sind in der Kindertagespflege besonders wichtig.

Im Haushalt der Eltern

Die Betreuung findet bei dieser Form im Haushalt der Eltern statt. In der Regel handelt es sich hier um eine weisungsgebundene Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis.

Dabei sind die Eltern als Arbeitsgeber für die Entrichtung aller Steuern und Sozialabgaben einschließlich der Renten- und Krankenversicherung verantwortlich. Grundlage ist ein Arbeitsvertrag mit genauer Beschreibung der Aufgaben.

Zusätzliche Hausarbeiten gehören nicht in den Bereich der Kindertagespflege.

Mit dem zuständigen Jugendamt wird die Auszahlung der laufenden Geldleistung und der hälftigen Sozialversicherungsbeitrage direkt an die Personensorgeberechtigten vereinbart (Abtretungsvereinbarung).

In anderen geeigneten Räumen und Großtagespflege

In Baden-Württemberg können Kindertagespflegepersonen auch in anderen geeigneten Räumen tätig werden – entweder allein oder mit mindestens einer weiteren Tagesmutter/ einem Tagesvater.

In der Regel mieten die Kindertagespflegepersonen diese Räumlichkeiten an und arbeiten auf selbstständiger Basis. In betrieblicher Kindertagespflege können sich Betriebe und Unternehmen für eine Festanstellung der Tagesmütter/Tagesväter entscheiden.